Nach der Trennung ist die Police weg
Das Sofa bekommt er, den Fernseher nimmt sie: Steht eine Trennung oder Scheidung an, müssen neben gemeinsamen Anschaffungen aber auch die Versicherungen neu geordnet werden. «In über der Hälfte aller Haushalte ist der Mann der Versicherungsnehmer. Und zieht der aus, nimmt er auch einige Policen mit», sagt Martina Brehme, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart. Dann muss der andere - meistens ist das die Ex-Partnerin - neu abschließen.
[AD 107] In einem gemeinsamen Haushalt werden Haftpflicht-, Hausrat- und Kfz-Versicherung aus Kostengründen oft zusammengelegt. Renten-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sind hingegen personenbezogen und werden separat abgeschlossen.
Bei der privaten Haftpflichtversicherung behält nur der Versicherungsnehmer den Schutz. «Aber es gibt spezielle Policen für Singles. Fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach», rät Brehme. Besondere Vorsicht sei geboten, wenn beispielsweise der Ehemann als Versicherungsnehmer noch vor dem Scheidungstermin seine neue Freundin als Mitversicherte meldet. «Dann fällt die Ex-Frau oft unwissend aus dem Vertrag heraus.»
Bei der Kfz-Versicherung sind Trennungen problematisch, sagt Brehme. Da die Versicherung für ein gemeinsames Auto auf nur eine Person ausgestellt ist, profitiere nur ein Partner von dem Schadensfreiheitsrabatt bei unfallfreiem Fahren. «Wenn Sie also nicht der Versicherungsnehmer waren, werden Sie nach der Trennung meistens mit dem für Anfänger geltenden Beitragssatz von 140 Prozent eingestuft.»
Andere Regelungen gibt es für die Wohngebäudeversicherung: «Wenn beide Partner Eigentümer und Versicherungsnehmer waren, besteht die Police nach der Scheidung weiter», sagt Brehme. Erst durch eine Umschreibung im Grundbuch gehe die Gebäudeversicherung auf den neuen Eigentümer über. «Ändern Sie den Versicherungsschein», rät Lilo Blunck, Geschäftsführerin des Bundes der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg.
Eine weitere Versicherung, die im Trennungsfall überdacht werden muss, ist die Krankenversicherung. «Sind beide Partner beschäftigt, sind sie auch eigenständig krankenversichert. Hat aber ein Partner ein geringes oder gar kein Einkommen, kann er sich über den anderen Partner mitversichern», erläutert Karina Stöbe, Leiterin des Barmer-Kundencenters in Leipzig. Dies gelte jedoch nur für Ehen oder eheähnliche Gemeinschaften.
Bei einer Scheidung ändert sich dieser Anspruch: Der bisher kostenlos Versicherte muss sich selbst krankenversichern. «Für bisher familienversicherte Arbeitslosengeld-II-Bezieher übernimmt dann die Agentur für Arbeit die Beiträge. Kinder können weiterhin familienversichert bleiben», sagt Stöbe.
[AD 107] Ist ein Elternteil privat und das andere gesetzlich versichert, könnten Kinder nach einer Scheidung beim gesetzlich versicherten Elternteil mitversichert werden. Frühzeitige Planung und ein Gespräch mit der Krankenkasse sind hilfreich. «Ex-Ehefrauen von Beamten verlieren nach einer Scheidung den Beihilfeanspruch. Von einem Tag auf den anderen müssen sie 100 Prozent der Krankheitskosten absichern. Das bedeutet eine extreme Kostensteigerung», sagt Brehme.
Auch bei Lebensversicherungen gibt es einiges zu beachten. «Viele Anwälte raten der Einfachheit halber zur Kündigung, obwohl dann beide Partner nicht nur den Versicherungsschutz, sondern auch Geld verlieren», sagt Stephan Gelhausen vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft in Berlin. Eine Alternative sei die Beitragsfreistellung: Hier ruht der Vertrag bis zur Fälligkeit und wird dann entsprechend der Aufteilung ausgezahlt. «Es gibt aber auch die Teilkündigung, bei der sich ein Ehepartner 50 Prozent des Rückkaufwertes auszahlen lässt und der andere den Vertrag mit einer neuen Summe fortsetzt.»
Bei einem Güterausgleich kann die Lebensversicherung gegen andere Werte aufgerechnet werden. Dann übernimmt ein Partner die Police: «Oder ein Ex-Partner gibt dem anderen das Recht, im Todesfall oder bei Ende der Laufzeit die Versicherungssumme anteilig entsprechend den Ehejahren zu kassieren», erklärt Gelhausen. Bei einer gemeinsamen Lebensversicherung besteht ebenfalls die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu stellen. Die Auszahlung wird dann zum Ende der Vertragszeit auf die ursprünglichen Partner aufgeteilt.
Bei Kapitallebensversicherungen sind das widerrufliche und das unwiderrufliche Bezugsrecht zu unterscheiden. «Das widerrufliche Bezugsrecht kann der Versicherungsnehmer jederzeit problemlos ändern. Es genügt eine schriftliche Mitteilung an den Versicherer. Beim unwiderruflichen Bezugsrecht ist hierzu die Zustimmung des eingesetzten Bezugsberechtigten erforderlich», erklärt Gelhausen. Die Abwicklung sollte daher im Zuge der Scheidung geklärt werden.