Wenn das neuen Auto Mängel hat
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Dem Liefertermin des Autos fiebern wohl die meisten Neuwagenkäufer ungeduldig entgegen. Um so größer dürfte die Enttäuschung sein, wenn der Neue nicht wie bestellt vom Transporter rollt oder nach den ersten Kilometern die eine oder andere Macke offenbart. Doch beides müssen Verbraucher nicht hinnehmen: Die so genannte Sachmängelhaftung räumt ihnen in solchen Fällen Rechte gegenüber dem Autohändler ein. Um ihre Ansprüche aber ohne Schwierigkeiten durchzusetzen, gilt es einige Dinge zu beachten.
Es kommt immer wieder vor, dass an ausgelieferten Neufahrzeugen etwas zu reparieren oder zu ändern ist. Betroffene müssen sich mit ihren Reklamationen dann an den Händler wenden, bei dem sie das Auto bestellt haben. Nach dem Sachmängelhaftungsrecht sind Händler zwei Jahre verpflichtet, Sachmängel zu beheben.
Der Kunde muss dem Händler zweimal Gelegenheit zur kostenlosen Nachbesserung geben. Ist der Mangel danach nicht behoben, kann der Kunde bei nicht erheblichen Mängeln den Kaufpreis mindern. Bei wesentlichen Mängeln hat er sogar das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dabei kann er das Auto zurückgeben und erhält den Preis erstattet - abzüglich eines Nutzungsentgelts, dessen Höhe sich nach der gefahrenen Kilometerzahl richtet.
Was als wesentlicher Mangel gilt und um welche Summe der Preis gemindert werden darf, ist Auslegungssache. Maßgeblich dafür sind dabei Gutachten von Sachverständigen. Als Alternative zur Nachbesserung kommt bei erheblichen Mängeln eine Ersatzlieferung auch von Anfang an in Betracht.
Natürlich kann ein Kunde nicht einfach vom Kaufvertrag zurücktreten, weil ihm das gelieferte Auto nun doch nicht gefällt. Allerdings gibt es eine zeitliche Bindung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Händler. In der Regel beträgt sie vier Wochen nach Abgabe der Bestellung. In dieser Zeit muss der Händler schriftlich die Annahme der Bestellung bestätigen oder die Lieferung ausführen. Versäumt er beides, sei der Verbraucher nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden.
Ansonsten gilt der Grundsatz: Vertrag ist Vertrag. Bevor Kunden eine Unterschrift leisten, sollten sie daher genau prüfen, was sie vereinbaren. Dazu gehören auch klare Absprachen im Hinblick auf den Liefertermin. In der Regel erhalten Verbraucher nur einen unverbindlichen Termin, den ein Händler ohne Folgen um sechs Wochen überziehen kann. Besser ist es daher, im Kaufvertrag schriftlich ein präzises Datum festzuhalten.
Erst wenn eine vereinbarte Frist nicht eingehalten wird, kann der Kunde den Händler schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Als angemessen gilt dabei die Hälfte der vereinbarten Lieferfrist. Sobald Ihre Aufforderung beim Händler eingetroffen ist, kommt er in Verzug, und der Kunde hat Anspruch auf Verzugsschaden. Auch in diesem Fall kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Als Sonderfall im Sachmängelhaftungsrecht gelten sogenannte Montagsautos, bei denen immer wieder kleinere Mängel auftauchen, die für sich genommen nicht als wesentlicher Mangel gelten. Ab einem bestimmten Zeitpunkt ist es dem Kunden nicht mehr zumutbar, das Auto jedesmal nachbessern zu lassen. Daher kann er laut gängiger Rechtsprechung auch in diesem Fall den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.